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LOBOTECHNIK

Your partner for industrial inkjet systems

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More than 20 years experience in the inkjet business
LOBOTECHNIK is in partnership with many reputable OEM companys.
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Customized machines as requested by the customer
LOBOTECHNIK offers development according to the client's need, like chip programming or special filling systems.
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Perfect repeatibility of the filling cycle
LOBOTECHNIK assures precise control of the physical properties by electrically set up parameters.
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Liefer-, Zahlungs- und Softwarenutzungsbedingungen

Liefer-, Zahlungs- und Softwarenutzungsbedingungen der Firma LOBO Technik GmbH. 

1. Allgemeines

Sämtliche Lieferungen einschließlich der dazugehörigen Software und Leistungen der Lobo Technik GmbH erfolgen ausschließlich zu den folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Davon abweichenden Bedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten die Lobo Technik GmbH nur, wenn die Lobo Technik GmbH sie schriftlich anerkannt hat. Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.  

2. Angebot und Lieferung

Unsere Angebote verstehen sich, soweit sie nicht befristet sind, als stets freibleibend; Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Anzahlungsrechnungen. Erst nach erfolgter Bezahlung einer Anzahlungsrechnung ist die Bestellung erteilt und es entsteht ein bindendes Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Lobo Technik GmbH. Die Zahlung gilt als eingegangen, wenn wir über den gesamten Anzahlungsbetrag frei verfügen können. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Abgabe eines konkreten Angebotes angefordert hat. Konstruktionsänderungen, sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor. Derartige Änderungen muss Lobo Technik GmbH nur dann ankündigen, wenn sie den Angebotspreis verändern. Die der Angebotsanforderung oder der Bestellung beigefügten Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle und dergleichen, die der Lobo Technik GmbH überlassen werden, bleiben Eigentum des Kunden. Diese sind verbindliche Grundlagen für die Erstellung und Ausarbeitung des Angebotes der Lobo Technik GmbH. Nachträgliche Änderung der Leistungsmerkmale gegenüber der erstmaligen Angebotsanforderung und dem Angebot der Lobo Technik GmbH werden nur dann wirksam, wenn sie durch die Lobo Technik GmbH schriftlich bestätigt wurden. Soweit die Lobo Technik GmbH ihren Angeboten gleichartige Unterlagen der in vorstehend genannter Art und Weise beifügt, sind und bleiben diese Eigentum der Firma Lobo Technik GmbH. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen oder sonst dritten Personen zugänglich zu machen. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für die Lobo Technik GmbH nicht verbindlich und geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz. Soweit die Lobo Technik GmbH für bestimmte Produkte Dokumentationen (z.B. Betriebsanleitungen) bereitstellt, dürfen diese nur zu dem Bedienen, der Wartung oder der Reparatur des gekauften Produktes eingesetzt werden.

3. Preise und Zahlung

Die Preise gelten ab Auslieferungswerk der Firma Lobo Technik GmbH. Die Preise enthalten nicht die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer. Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Kunde.
Für die Entsorgung der Verpackung unter Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung ist der Kunde verantwortlich und er trägt auch die Kosten der Entsorgung.
Wünscht der Besteller keine eigene Entsorgung, kann er die Verpackung an Lobo Technik GmbH zurücksenden. In diesem Fall trägt er allerdings die Kosten des Rücktransports.

Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir Preisanpassungen vor.
Für Maschinenlieferungen erhält der Kunde eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 50% des Kaufpreises, die nicht skontofähig ist. Die zweite Hälfte des Kaufpreises wird am Tag der Fertigstellung in Rechnung gestellt. Sie wird nach Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bar fällig. Der Abzug von 2 % Skonto wird nicht gewährt, wenn sonstige Forderungen überfällig sind. Bei Verspätung der Zahlung einer Abschlussrechnung behalten wir uns vor, die gelieferte Maschine bis zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises stillzulegen. Weiterhin behalten wir uns vor, den Verzugsschaden in Höhe des von uns beanspruchten Bankkredites geltend zu machen.
Für Ersatzteillieferungen wird der Rechnungsbetrag nach Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bar fällig. Der Abzug von 2 % Skonto wird nicht gewährt, wenn sonstige Forderungen überfällig sind. Bei Zahlungszielüberschreitung behalten wir uns vor, den Verzugsschaden in Höhe des von uns beanspruchten Bankkredites geltend zu machen.

Montagekosten, Reparaturkosten, sowie Rechnungen über Reisekosten für bestellte Wartungen oder Schulungen in dem Betrieb des Kunden sind sofort netto zu begleichen.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.

Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht vor, Lieferungen zu verweigern oder nur gegen Vorauskasse auszuführen.

4. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Entstehung eines bindenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und der Lobo Technik GmbH. Dies gilt jedoch nur, wenn zu diesem Zeitpunkt alle technischen und kommerziellen Details geklärt sind. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die termingerechte Auftragsdurchführung erforderlichen Beistellungen zu veranlassen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis dahin der Liefergegenstand das Werk der Lobo Technik GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.

Die Nichteinhaltung der Lieferfrist im Einzelfall setzt uns nicht automatisch in Verzug und berechtigt nicht zur Reklamation oder gar zum Ersatz wie auch immer gearteter Schäden. Teil- und vorfristige Lieferungen durch die Lobo Technik GmbH sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der Lobo Technik GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und entstandene Lagerkosten zu berechnen.

5. Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auch bei teil- und vorfristigen Lieferungen mit dem Versand auf den Kunden über. Dies gilt auch wenn die Lobo Technik GmbH die Anfuhr, auch bei Benutzung eigener Fahrzeuge und die Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden schließt die Lobo Technik GmbH auf Kosten des Kunden für die Sendung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab. Der Versicherungswunsch muss spätestens eine Woche vor der Auslieferung in schriftlicher und spezifizierter Form bei der Lobo Technik GmbH eingehen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.

Der Kunde ist nicht berechtigt zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verändern, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Bis zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges ist der Kunde nicht berechtigt Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen zu tätigen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum der Lobo Technik GmbH nachweisbar hinzuweisen. Der Kunde hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Der Kunde hat dann kein Recht auf Besitz der Ware.

7. Softwarenutzung

An Software von der Lobo Technik GmbH jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation erhält der Kunde gegen Entgelt (im Kaufpreis einer bestimmten Hardware enthalten) ein nicht ausschließliches und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht gekoppelt mit dem Hardware-Produkt. Die Lobo Technik GmbH bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt werden. Die Lobo Technik GmbH liefert Installations- und Inbetriebnahme-Anleitungen mit entsprechenden Sicherheitshinweisen für ihre Produkte in digitaler Form. Die Weitergabe an Dritte bedarf in jedem Fall unserer Zustimmung. Veränderungen sind nicht gestattet.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für eine ausschließlich kundenspezifische – auf der Grundlage eines vom Kunden beigestellten Pflichtenheftes entwickelte – Software. Die Lobo Technik GmbH ist berechtigt, auf Grundlage dieser Entwicklung andere kundenspezifische Softwarelösungen zu erstellen und weiteren Kunden anzubieten. Der Lobo Technik GmbH verbleibt in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht an der kundenspezifischen Lösung zu innerbetrieblichen Zwecken.

8. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel leistet die Lobo Technik GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 10 dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt:  

Sachmängel:

Diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von der Lobo Technik GmbH nachzubessern oder durch mangelfreie Lieferung zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Verschleißteile sind hiervon ausgeschlossen. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt durch Reparatur oder Ersatzlieferung. Im Übrigen wird für die Fehlerfreiheit einer Software und ihrer Datenstruktur keine Gewähr übernommen; es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Für kundenspezifisch erstellte Software leistet die Lobo Technik GmbH Gewähr für die Übereinstimmung mit den Funktions- und Leistungsmerkmalen, die im Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung, der Dokumentation oder den gemeinsam festgelegten Arbeits-/ Ablaufbeschreibungen verifiziert wurden. Die Lobo Technik GmbH leistet keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Programme und deren Einsatz in allen vom Kunden vorgesehenen Anwendungen. Insbesondere nicht für solche Anwendungen, die Lobo Technik zum Zeitpunkt der Erstellung/Abnahme nicht bekannt waren oder getestet wurden. Die Feststellung von offensichtlichen Mängeln ist uns unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnis spätestens 8 Tage hiernach schriftlich anzuzeigen. Stellt sich die Beanstandung als berechtigt heraus, trägt Lobo Technik GmbH die Kosten des Ersatzteiles sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für die Lobo Technik GmbH eintritt. Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist die Lobo Technik GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden, hat der Kunde mit vorheriger Zustimmung von Lobo Technik GmbH das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Lobo Technik GmbH Ersatz für die notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass Lobo Technik GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten ist. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von der Lobo Technik GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lobo Technik GmbH unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – d.h. wenn die Lobo Technik GmbH die Nacherfüllung verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 10 dieser Bedingungen. Im Übrigen übernimmt die Lobo Technik GmbH keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc. auf die die Lobo Technik GmbH keinen Einfluss hat sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung der veröffentlichten Dokumentationen. Dazu zählen z.B. Bedienungsanleitungen und Schulungen unabhängig von der Art ihrer Veröffentlichung, insbesondere in Bezug auf die Einsatzbedingungen der Produkte (z.B. Ölungs-Hinweise, Qualität der Druckluft bzw. sonstiger Betriebsmedien, Umgebungsbedingungen). Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Lobo Technik GmbH und ohne sonstige Berechtigung Änderungen an der Steuerung/Software vorgenommen haben, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt.

9. Unmöglichkeit, Verzug

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Lobo Technik GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Dem Kunden steht ein Recht zum Rücktritt auch dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er einen berechtigten Ablehnungsgrund einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4 von Lobo Technik GmbH vor und wird die vom Kunden gewährte angemessene Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschulden des Kunden ein Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Entsteht dem Kunden ein Schaden, der durch eine Verzögerung von uns verschuldet wurde, so ist er berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, höchstens jedoch 5%, vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 10 dieser Bedingungen.

10. Haftung

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der Lobo Technik GmbH den Spezifikationen des Angebots entspricht, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern 8 und 9. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Lobo Technik GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz; bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter; bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; bei Mängeln, die die Lobo Technik GmbH arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit die Lobo Technik GmbH garantiert hat sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

11. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren nach 12 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme. Hiervon ausgenommen sind zwingende gesetzliche Verjährungsfristen sowie Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch die Lobo Technik GmbH.

12. Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse in Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung von der Lobo Technik GmbH keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. Die Lobo Technik GmbH behandelt Unterlagen des Kunden ebenfalls vertraulich.

13. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, das Gericht unseres geschäftlichen Hauptsitzes in 36251 Bad Hersfeld zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

14. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Lobo Technik GmbH und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.